BADEM    
 
BUND DER ANGESTAMMTEN DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEITEN IN DER SCHWEIZ
 
Freiburg - Reichengasse
Kleintal / Petit-Val im Berner Jura
Gurin im Frühling (Bosco Gurin TI)
Freiburg im Üechtland
Chatelat im Kleintal BE
Bosco Gurin TI
Kanton Freiburg
Kanton Bern
Tessin, Graubünden, Wallis
Die Europäische Sprachencharta (ECRM)
Elsass
Sprache und Gesellschaft
Über den Dachverband BADEM

Statuten des BADEM

Statuten des Dachverbandes BADEM    
Bund der angestammten deutschsprachigen Minderheiten in der Schweiz (BADEM)

Art. 1            Name
Der Bund der angestammten deutschsprachigen Minderheiten in der Schweiz (BADEM) ist ein Verein nach den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2            Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Bern.

Art. 3            Zweck
Der Verein setzt sich für Schutz und Förderung der angestammten deutschsprachigen Minderheiten in jenen Orten der Schweiz ein, in denen Deutschsprachige zumindest seit Beginn des 20. Jahrhunderts entweder
a.  Eine Minderheit von mindestens zehn Prozent der Bevölkerung ausmachen oder
b.  Die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen und Deutsch nicht Amtssprache ist.

Art. 4            Zweckerreichung
1 Der Verein setzt sich an den Orten nach Art. 3 dafür ein, dass:
a.  Es Angehörigen der angestammten deutschsprachigen Minderheiten möglich ist, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Eigenart, nämlich die deutsche Sprache (Mundart und Hochdeutsch), ihre Traditionen, ihr Kulturerbe und ihre Religion zu bewahren;
b.  Die zuständigen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden den Gebrauch der deutschen Sprache im privaten und öffentlichen Leben konsequent fördern.
2 Der Verein berät die zuständigen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden:
a.  Bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der bestehenden rechtlichen Regelungen und Praxis in Bezug auf die angestammten deutschsprachigen Minderheiten;
b.  In allen Angelegenheiten betreffend die deutsche Sprache als Regional- oder Minderheitensprache gemäss Art. 7 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Charta), insbesondere bei der Umsetzung der Charta sowie der Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Charta und des Ministerkomitees des Europarates;
c.  In allen Angelegenheiten betreffend die Anwendung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der Umsetzung der Empfehlungen des Beratenden Ausschusses des Rahmenübereinkommens und des Ministerkomitees des Europarats.
3 Der Verein setzt sich mit Vorschlägen und Massnahmen für die Umsetzung folgender Ziele ein:
a.  Gesetzliche Regelungen auf Kantons- und Gemeindeebene zum Gebrauch der deutschen Sprache im öffentlichen Leben im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 7 Abs. 1a und 1c der Charta, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur, Medien, Wirtschafts- und Sozialleben sowie im Umgang mit den Behörden;
b.  Erhaltung und Förderung des Deutschen bei Gemeindefusionen;
c.  Einführung oder Stärkung von deutsch- oder zweisprachigem Unterricht während der gesamten obligatorischen Schulzeit;
d.  Förderung des allgemeinen Wissens über die Geschichte und Kultur der angestammten deutschsprachigen Minderheiten;
e.  Verwendung und Sichtbarmachung herkömmlicher deutscher Ortsnamen.

Art. 5            Vereinsjahr
1 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
2 Das erste Vereinsjahr beginnt mit dem Inkrafttreten der Statuten und dauert bis zum Ende des Folgejahres.

Art. 6            Mitgliedschaft
1 Gründungsmitglieder sind:
a.  Der Sprachkreis Deutsch der Bubenberg-Gesellschaft Bern;
b.  Der Verein Kultur Natur Deutschfreiburg KUND;
c.  Die Gesellschaft Walserhaus Gurin.
2 Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme weiterer Mitglieder, die Vereinsversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern.
3 Mitglied werden können juristische und natürliche Personen.
4 Der Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle.

Art. 7            Rechte der Mitglieder in ihrem Verhältnis zum Verein
Die Mitglieder haben das Recht:
a.  Ihre eigene Tätigkeit selbständig und unabhängig zu führen;
b.  Vom Verein zu Projekten und vor Entscheidungen, welche mit ihren eigenen Tätigkeiten einen Zusammenhang haben, konsultiert zu werden;
c.  In der Erfüllung ihrer Sprach- und Kulturarbeit unterstützt zu werden;
d.  Eigene Massnahmen zur Sicherung ihrer finanziellen Mittel zu treffen;
e.  Mit Dritten zusammenzuarbeiten.

Art. 8            Organe
Die Organe des Vereins sind:
a.  Die Vereinsversammlung;
b.  Der Vorstand;
c.  Die Geschäftsstelle;
d.  Die Revisionsstelle.

Art. 9            Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus:
a.  Je zwei Delegierten aller Mitglieder, bei denen es sich um juristische Personen handelt;
b.  Den Mitgliedern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt.
2 Die Versammlung hat folgende Kompetenzen:
a.  Die Wahl von Vorstandsmitgliedern zusätzlich zu den von den juristischen Personen delegierten;
b.  Die Wahl der Revisionsstelle;
c.  Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d.  Die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
e.  Die Genehmigung von Jahresprogramm und Budget;
f.  Die Änderung der Statuten;
g.  Den Ausschluss von Mitgliedern;
h.  Die Auflösung des Vereins und die Zuwendung des Vermögens an eine oder mehrere zielverwandte Organisationen oder Institutionen.
3 Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a können von jenen nach Buchstabe b nicht überstimmt werden.
4 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt.
5 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er es als notwendig erachtet oder wenn ein Mitglied unter Angabe der zu behandelnden Traktanden eine solche verlangt.
6 Soll der Verein aufgelöst werden, hat die Einladung mindestens drei Monate vor der Versammlung und unter Angabe der Gründe zu erfolgen.

Art. 10            Vorstand
1 Jede juristische Person delegiert mindestens eine/n Vertreter/in den Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
2 Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
a.  Die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin;
b.  Die Einsetzung der Geschäftsstelle;
c.  Die Vertretung des Vereins nach aussen;
d.  Die Erstellung von Budget, Jahresprogramm, Rechnung und Jahresbericht;
e.  Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder.
3 Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen.
4 Die Mitgliedschaft im Vorstand ist zeitlich nicht beschränkt.

Art. 11            Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle:
a.  Bereitet die Beschlüsse von Vereinsversammlung und Vorstand vor und setzt sie um;
b.  Führt die Vereinsgeschäfte.

Art. 12            Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die auf unbestimmte Zeit gewählt werden.
2 Die Revisionsstelle prüft die Vereinsrechnung. Sie erstattet der Vereinsversammlung Bericht und stellt Antrag.

Art. 13            Finanzierung
Der Verein finanziert sich über:
a.  Die Mitgliederbeiträge;
b.  Zuwendungen Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand;
c.  Anderweitige Einnahmen.

Art. 14            Mitgliederbeiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Vereinsversammlung beschlossen. Sie tragen den finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Mitglieder angemessen Rechnung.

Art. 15            Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 16            Inkrafttreten
Die Statuten treten am Tag nach der Zustimmung durch das letzte Gründungsmitglied in Kraft.

Beschlossen von den drei Gründungsmitgliedern.

Für den Sprachkreis Deutsch Bern: Bern, 29. Oktober 2020
Der Präsident: Christian Zbinden     Der Vizepräsident: Rennie Wyß

Für Kultur Natur Deutschfreiburg KUND: Freiburg, 03. März 2021
Der Präsident: Franz-Sepp Stulz       Ein Vorstandsmitglied: Claudine Brohy

Für die Gesellschaft Walserhaus Gurin: Bosco Gurin, 26. Oktober 2020
Der Präsident: Ivano Sartori              Die Vizepräsidentin: Francesca Pedrocchi

 

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